Satzungsänderungsentwurf
Satzung
des Turnvereins Homburg 1878 e. V.
§ 1
Vorgänger, Name und Sitz
Der Turnverein Homburg 1878 e. V. ist Nachfolger des früheren Turnvereins 1878, der Turngesellschaft 1910 und des Arbeiterturn- und Sportvereins Homburg.
Der Verein trägt den Namen Turnverein Homburg 1878 e.V. – im Folgenden kurz „TVH“ genannt. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen, gemeinnützigen Vereins.
Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Homburg.
Der Sitz des Vereins ist Homburg.
Der Verein ist Mitglied im Landessportverband des Saarlandes (LSVS).
Die in dieser Satzung verwendete männliche Schreibweise dient der Einfachheit halber und schließt alle Geschlechter im Hinblick auf die Gendergerechtigkeit mit ein.
§ 2
Zweck des Vereins
Der TVH ist ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebgerichtet ist (§ 21 BGB). Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein istparteipolitisch und religiös neutral. Seine Ziele strebt er in Zusammenarbeit mit Elternhaus, Schule, kommunalen und staatlichen Verwaltungen, anderen Vereinen, sowie allen sonstigen gesellschaftlichen Gruppen an.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Förderung der breitensportlichen Belange von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in den verschiedenen Abteilungen.
Förderung eines gesunden Leistungssportgedankens im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten unter Ausschluss kommerzieller Interessen.
Förderung der Geselligkeit innerhalb der verschiedenen Übungs- und Trainingsgruppen und soweit möglich gruppenübergreifend auf den gesamten Verein bezogen.
Zusammenarbeit mit Presse und den anderen öffentlichen Medien zur Erhöhung des Bekanntheitsgrades des Sports.
Die Jugendordnung des LSVS hat für den Verein sinngemäß Gültigkeit.
§ 3
Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:
Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren
Ordentlichen Mitgliedern
Ehrenmitgliedern
Juristischen Personen und Körperschaften
Kinder und Jugendliche können nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten beziehungsweise Vormund aufgenommen werden und wenn die Beitragszahlung sichergestellt ist. Sie haben bei Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht.
Ordentliche Mitglieder können Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder, die nach der vorherigen Satzung beitragsfrei waren, bleiben beitragsfrei. Alle anderen Mitglieder müssen Beiträge bezahlen. Besondere Ausnahmen bei der Beitragszahlung kann der Turnrat beschließen.
Die Ehrenmitgliedschaft wird nur Personen verliehen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
Juristische Personen und Körperschaften können als fördernde Mitglieder beitreten. Sie haben bei Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht.
§ 4
Anmeldung und Aufnahme
Die Aufnahme setzt eine schriftliche Beitrittserklärung auf dem dafür vorgesehenen Formblatt voraus. Der Turnrat kann Aufnahmeanträge ohne Angabe von Gründen ablehnen. Gegen diese Ablehnung kann Einspruch bei der Jahreshauptversammlung eingelegt werden.
Interessenten und Mitglieder können sich die Satzung des TVH von der Vereinswebseite www.tvhomburg.de herunterladen.
§ 5
Ehrenmitgliedschaft
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Jahreshauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit Mitgliedern, die sich in hervorragender Weise um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
Besondere Verdienste eines 1. Vorsitzenden können nach dem Ausscheiden aus dem Amt mit der Verleihung des Titels „Ehrenvorsitzender“ gewürdigt werden. Mit der Ernennung ist Sitz und Stimme im Vorstand und Turnrat verbunden.
§ 6
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist jederzeit zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform und ist dem Mitgliederverwalter zeitnah zuzuführen.
Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund im Sinne des § 314 BGBdurch den Turnrat beschlossen werden. Solche Gründe können sein:
Verweigerung der Beitragszahlung, Widerruf einer Einzugsermächtigung ohne Angabe von Gründen, Einlegen von Widerspruch bei Lastschrifteinzug ebenfalls ohne Angabe von Gründen.
Grobe Verstöße gegen die Vereinssatzung oder gegen die Interessen des Vereins.
Unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.
Der Ausschluss ist wirksam, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Turnrates, mindestens aber die Hälfte des gesamten Turnrates dafür gestimmt haben. DieAbstimmung erfolgt geheim. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist ein Widerspruch bei der Jahreshauptversammlung möglich.
§ 7
Mitgliedsbeiträge
Die Jahreshauptversammlung setzt die Beiträge fest, die von den ordentlichen Mitgliedern und den Kindernund Jugendlichen zu entrichten sind.
Die Beiträge werden grundsätzlich per Lastschrift eingezogen. Einzugstermine sind jeweils der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres. Beitragszahlungen per Dauerauftrag oder Überweisung bedürfen einer Genehmigung durch den Schatzmeister.
Fördermitglieder zahlen Beiträge nach freiem Ermessen.
§ 8
Vereinsjahr Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9
Gliederung des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Mitgliederversammlung
Vorstand
Turnrat
Mitgliederversammlungen sind die Jahreshauptversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlungen.
§ 10
Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich statt. Sie wird vom 1. Vorsitzendenoder dem 2. Vorsitzenden durch Veröffentlichung auf der Vereinshomepage „tvhomburg.de“, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Erscheinen auf der Vereinshomepage.
Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Jahreshauptversammlung verhandelt die folgenden Tagesordnungspunkte. Die hierfür aufgeführte Reihenfolge ist nicht bindend, sie kann auf Beschluss der anwesenden Mitglieder geändert werden:
Genehmigung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung
Entgegennahme der Berichte
Entlastung des Vorstandes
Wahlen
Festlegung der Jahresbeiträge
Anträge
Verschiedenes.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Jahreshauptversammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen. In der Jahreshauptversammlung selbst werden keine Anträge mehr angenommen.
Satzungsänderungen werden mit zweidrittel Mehrheit der abgegebenen Stimmenbeschlossen. Die Beschlüsse sind in einem vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnendem Protokoll niederzulegen.
In der Jahreshauptversammlung hat der Vorstand einen Bericht über die Tätigkeit im abgelaufenen Jahr und über die Kassenlage zu erstatten.
Die Jahreshauptversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 12 für die Dauer von drei Jahren.
Sie wählt alle dreiJahre zwei Kassenprüfer, die die Kasse des Vereins zu prüfen und der Versammlung darüber zu berichten haben. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und keine neutralitätswidrigen Eigeninteressen verfolgen.
Die Jahreshauptversammlung beschließt ferner über
die Ernennung von Ehrenmitgliedern
die Entlastung des Vorstandes
die Änderung der Satzung
die eingegangenen Anträge und
die Auflösung des Vereins.Über die Jahreshauptversammlung wird ein Protokoll geführt, das von dem 1. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
§ 11
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Turnrat außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Er ist dazu innerhalb von zwei Wochen verpflichtet, wenn mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks undder Gründe die Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragen.
Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit, Wahlen, Mehrheitsentscheide, Leitung und Protokoll gelten die Regelungen des § 10 entsprechend.
§ 12
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Geschäftsführer
dem Schatzmeister
dem Mitgliederverwalter
dem Pressewart
den fünf Beisitzern.
Der 1. Vorsitzende bildet den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzenden vertreten. Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstandes ist in der Weise eingeschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 3.000,00 € (in Worten dreitausend Euro) verpflichtet ist, die Zustimmung des Turnrates einzuholen.
Der 1. Vorsitzende ist gleichzeitig Vorsitzender des Turnrates.
Bei Verhinderung oder vorzeitigem Ausscheiden wird er bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung oder auch im Rahmen eines Minijobvertrages nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung hierzu trifft im Einzelfall der Turnrat.
§ 13
Turnrat
Der Turnrat setzt sich zusammen aus:
den zwei Vorsitzenden,
dem Geschäftsführer,
dem Schatzmeister,
dem Mitgliederverwalter,
dem Pressewart,
den Beisitzern
den Abteilungsleitern.
Der Turnrat hat folgende Aufgaben:
Erstellung einer Geschäftsordnung und Aufgabenverteilung für den Vorstand
Vertretung des Vereins nach innen, soweit diese Befugnis nicht den Vorsitzenden zusteht
Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
Informationen der Mitglieder über die Aktivitäten des Vereins
Bildung und Auflösung von Abteilungen
Verabschiedung des Haushaltsplans
Verteilung der Finanzmittel und Überwachung der Ausgaben
Pflege und Erhaltung des Vereinsvermögens
Bildung von Arbeitsgruppen und Fachausschüssen zur Bewältigung von Sonderaufgaben. In die Ausschüsse können Fachleute berufen werden, die jedoch Vereinsmitglieder sein müssen. Sie haben im Turnrat Sitz und Stimme.
§ 14
Abteilungen
Der Turnrat kann für bestimmte Sportarten oder sonstige von ihm verfolgte Zwecke Abteilungen bilden.
Abteilungsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind der Mitgliederverwaltung dieser Abteilung zuzuordnen. Die Tätigkeit in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im TVH voraus.
Für die Bewältigung der sportlichen Aufgaben können vom Turnrat in den Abteilungen Übungsleiter eingesetzt werden. Die Höhe der Vergütung für diese Tätigkeit setzt der Turnrat fest. Die Vergütung kann pauschal oder nach Stundenabrechnung bezahlt werden. In Ausnahmefällen können Übungsleiter vom Mitgliedsbeitrag befreit werden. Dies bedarf der Zustimmung des Turnrates.
Der Abteilungsleiter ist für die korrekte Einhaltung der Übungsleiterverträge mit den in der Abteilung beschäftigten Übungsleitern verantwortlich.
Zwecks Erstellung eines Haushaltsplans melden die Abteilungen bis 31. Dezember des laufenden Jahres ihren Personal- und Sachkostenbedarf für das Folgejahr an den Schatzmeister. Der Turnrat entscheidet über die Bewilligung dieser Kosten und weist jeder Abteilung ihren Jahresetat zu. Dieser ist für die Abteilungen verbindlich und darf nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Die Überschreitung bedarf der ausdrücklichen Bewilligung durch den Vorstand.
Der Jahresetat als solcher besteht aus Übungsleitervergütungen und Sachkosten wie z. B. Bälle, Trikots, Gerätschaften, Versicherungs- und Verbandsbeiträge, Schiedsrichterkosten sowie ähnliche abteilungsbezogene Kosten. Hallenmieten gehören nicht zum Etat einer Abteilung, sondern werden vom Verein bezahlt und im Haushaltsplan separat erfasst.
Die Abteilungen haben keine finanzielle Eigenständigkeit. Eigene Finanzkonten wie Sparbücher, Festgeldkonten oder dergleichen sind nicht zulässig. Besteht in einer Abteilung eine Barkasse, so ist sie mit dem Schatzmeister zeitnah abzurechnen. Für diese Kassen haftet im Innenverhältnis der jeweilige Abteilungsleiter, doch die generelle Haftung für das Geschäftsgebaren des Vereins im Außenverhältnis trägt nach § 26 BGB der Vorstand.
Die Abteilungen sind allerdings berechtigt eigene Fördervereine zu unterhalten. Diese müssen dem Turnrat nachweisen, dass ihre Finanzmittel sowie deren Verwendung die Gemeinnützigkeit des TVH nicht gefährden. Die Glaubhaftmachung kann durch Offenlegung der Finanzmittel oder durch eine entsprechende Erklärung eines Steuerberaters oder durch die Vorlage der gültigen Gemeinnützigkeitsbescheinigung (Freistellungsbescheid) erfolgen.
Erhält die Abteilung Mittel von Dritten, z. B. von einem Förderverein oder von Sponsoren, so dürfen sie nur für Vereinszwecke verwendet werden.
Bei der Auflösung einer Abteilung fällt ihr Vermögen sowie das ihres Fördervereins an den TVH, sofern in der Satzung des betreffenden Fördervereins keine andere Regelung bestimmt wurde.
§15
Wahlordnung
Wahlberechtigung und Wählbarkeit beginnen mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.
Die Wahlen zum Vorstand sind grundsätzlich geheim durchzuführen, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt.
Die einfache Stimmenmehrheit entscheidet über die Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
§16
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den LSVS, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 17
Schlussbestimmungen
Über alle in der Satzung und in den einschlägigen Bestimmungen des BGB nicht vorgesehenen Fälle entscheidet der Turnrat.
Die Satzungsänderungen in der vorliegenden Form wurden in der Jahreshauptversammlung des Vereins am 21. Februar 2024 beschlossen und treten mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Homburg in Kraft.
Der 1. Vorsitzende (Unterschriften Vorstandsmitglieder)