Satzung

Satzung des Turnvereins 1878 Homburg e. V.

Präambel

(1) Der Turnverein Homburg 1878 e. V. ist Nachfolger des früheren Turnvereins 1878, der Turngesellschaft 1910 und des Arbeiter- Turn- und Sportvereins Homburg.

(2) Die Satzungsänderungen in der vorliegenden Form wurden in der Jahreshauptversammlung des Vereins am 5.10.2021 beschlossen und treten mit der Eintragung
in das Vereinsregister des Amtsgerichts Homburg in Kraft.

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen Turnverein Homburg 1878 e.V. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des
Amtsgerichts Homburg.

(2) Der Sitz des Turnvereins ist Homburg. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Homburg.

(3) Der Turnverein Homburg ist als Verein Mitglied im Saarländischen Turnerbund.

§2 Zweck

(1) Der Turnverein Homburg ist ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Gewinn gerichtet ist (§ 21 BGB). Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist politisch und religiös neutral. Seine Ziele strebt er in Zusammenarbeit mit Elternhaus, Schule, kommunalen und staatlichen Verwaltungen, anderen
Vereinen, sowie allen sonstigen gesellschaftlichen Gruppen an.

(3) Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(4) Der Zweck der Vereinstätigkeit liegt insbesondere in den folgenden Zielsetzungen:

> Förderung der breitensportlichen Belange von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in den verschiedenen Abteilungen.
> Förderung eines gesunden Leistungssportgedankens im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten unter Ausschluss kommerzieller Interessen.
> Förderung der Geselligkeit innerhalb der verschiedenen Übungs- und Trainingsgruppen und soweit möglich gruppenübergreifend auf den gesamten Verein bezogen.
> Zusammenarbeit mit Presse und den anderen öffentlichen Medien.

(5) Die Jugendordnung des saarländischen Turnerbundes hat für den Verein sinngemäß Gültigkeit.

§3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:

> Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren
> Ordentlichen Mitgliedern
> Ehrenmitgliedern
> Juristischen Personen und Körperschaften

(2) Kinder und Jugendliche können nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten beziehungsweise Vormund aufgenommen werden und wenn die Beitragszahlung
sichergestellt ist. Sie haben bei Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht.

(3) Ordentliche Mitglieder können Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder über 80 Jahre sind beitragsfrei.

(4) Die Ehrenmitgliedschaft wird nur Personen verliehen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Sie sind ebenfalls von der Beitragspflicht befreit.

(5) Juristische Personen und Körperschaften können als fördernde Mitglieder beitreten. Sie haben bei Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht.

§4 Anmeldung und Aufnahme

(1) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Beitrittserklärung auf dem dafür vorgesehenen Formblatt. Der Turnrat kann Aufnahmeanträge ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Gegen diese Ablehnung kann Einspruch bei der Jahreshauptversammlung eingelegt werden.

(2) Dem Neumitglied ist nach Zahlung des ersten Monatsbeitrags auf Wunsch ein Exemplar der Satzung auszuhändigen.

§5 Ehrenmitgliedschaft

(1) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Jahreshauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit hochverdienten Mitgliedern, die sich in hervorragender Weise um die Förderung des
Vereins verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

(2) Besondere Verdienste eines/einer 1. Vorsitzenden können nach dem Ausscheiden aus dem Amt mit der Verleihung des Titels „Ehrenvorsitzender“ gewürdigt werden. Mit der
Ernennung ist Sitz und Stimme im Vorstand und Turnrat verbunden.

§6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist jederzeit zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich. Die Austrittserklärung Bedarf der schriftlichen Form.

(3) Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB durch den Turnrat beschlossen werden. Solche Gründe können sein:

> Verweigerung der Beitragszahlung, Widerruf einer Einzugsermächtigung ohne Angabe von Gründen, Einlegen von Widerspruch bei Lastschrifteinzug ebenfalls
ohne Angabe von Gründen.
> Grobe Verstöße gegen die Vereinssatzung oder gegen die Interessen des Vereins.
> Unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Der Ausschluss ist wirksam, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Turnrates, mindestens aber die Hälfte des gesamten Turnrates dafür gestimmt haben.
Die Abstimmung erfolgt geheim. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist ein Widerspruch bei der
Jahreshauptversammlung möglich.

§7 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Jahreshauptversammlung setzt die Beiträge fest, die von den ordentlichen Mitgliedern und den Erziehungsberechtigten der Kinder und Jugendlichen zu entrichten sind.

(2) Die Monatsbeiträge können vierteljährlich per Lastschrifteinzug oder Dauerauftrag entrichtet werden. Einzahlungs- bzw. Einzugstermine sind jeweils der 15. Februar,
der 15. Mai, der 15. August und der 15. November eines Jahres.

(3) Korporative Mitglieder zahlen Jahresbeiträge.

§8 Vereinsjahr

(1) Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§9 Gliederung des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

> Mitgliederversammlung
> Vorstand
> Turnrat

(2) Mitgliederversammlungen sind die Jahreshauptversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlungen.

§ 10 Jahreshauptversammlung

(1) Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich im ersten Kalendervierteljahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden durch
Veröffentlichung auf der Vereinshomepage „tvhomburg.de“ unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.
Die Frist beginnt einen Tag nach Erscheinen auf der Vereinshomepage.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Jahreshauptversammlung verhandelt die folgenden Tagesordnungspunkte. Die hierfür aufgeführte Reihenfolge ist nicht bindend, sie kann auf Beschluss der
anwesenden Mitglieder geändert werden:

> Genehmigung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung
> Entgegennahme der Berichte
> Entlastung des Vorstandes
> Wahlen
> Festlegung der Jahresbeiträge
> Anträge
> Verschiedenes.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Jahreshauptversammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen. In der
Jahreshauptversammlung selbst werden keine Anträge mehr angenommen.

(5) Satzungsänderungen werden mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden abstimmungsberechtigten Mitglieder beschlossen. Die Beschlüsse müssen von
mindestens 7 Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

(6) In der Jahreshauptversammlung hat der Vorstand einen Bericht über die Tätigkeit im abgelaufenen Jahr und über die Kassenlage zu erstatten.

(7) Die Jahreshauptversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 12 für die Dauer von zwei Jahren. In ungeraden Jahren die unter a, c, e und g genannten
und in geraden Jahren die unter b, d, f und h genannten.

(8) Sie bestätigt die von den Abteilungen vorgeschlagenen Abteilungsleiter.

(9) Sie wählt jährlich zwei Kassenprüfer, die die Kasse des Vereins zu prüfen und der Versammlung darüber zu berichten haben. Die Kassenprüfer dürfen nicht
dem Vorstand angehören.

(10) die Jahreshauptversammlung beschließt ferner über

>die Ernennung von Ehrenmitgliedern
> die Entlastung des Vorstandes
> die Änderung der Satzung
> die eingegangenen Anträge und
> die Auflösung des Vereins.

(11) Über die Jahreshauptversammlung wird ein Protokoll geführt, das von dem/der ersten Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführer/in zu unterzeichnen ist.
Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Es muss von der nächsten Jahreshauptversammlung genehmigt werden.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Turnrat außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
Er ist dazu innerhalb von zwei Wochen verpflichtet, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe die Einberufung beim Vorstand
schriftlich beantragen.

(2) Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit, Wahlen, Mehrheitsentscheide, Leitung und Protokoll gelten die Regelung des § 10 entsprechend.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a. dem/der 1. Vorsitzenden
b. dem/der 2. Vorsitzenden
c. dem/der 3. Vorsitzenden
d. dem/der Geschäftsführer/in e. dem/der Kassenwart/in
f. dem/der stellvertretenden Kassenwart/in
g. dem/der Verantwortlichen für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
h. den 5 Beisitzern/innen.

(2) Der/die 1. Vorsitzende bildet den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die
Vorsitzende/n vertreten. Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstandes ist in der Weise eingeschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr
als 3.000,00 € (in Worten dreitausend Euro) verpflichtet ist, die Zustimmung des Turnrats einzuholen.

(3) Er/sie ist Vorsitzende/r des Turnrates.

(4) Bei Verhinderung oder vorzeitigem Ausscheiden wird er/sie bis zur nächsten Jahreshauptversammlung in der nachstehenden Reihenfolge vertreten durch den/die
2. Vorsitzende/n oder den/die 3. Vorsitzende/n.

(5) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG
ausgeübt werden. Die Entscheidung trifft im Einzelfall der Turnrat.

§ 13 Turnrat

(1) Der Turnrat setzt sich zusammen aus:

> den drei Vorsitzenden,
> dem/der Geschäftsführer/in,
> dem/der Kassenwart/in,
> dem/der stellvertretenden Kassenwart/in,
> dem/der Verantwortlichen für Presse und Öffentlichkeitsarbeit,
> den 5 Beisitzer/innen und
> den Abteilungsleitern/innen.

(2) Der Turnrat hat folgende Aufgaben:

> Erstellung einer Geschäftsordnung und Aufgabenverteilung
> Vertretung des Vereins nach innen
> Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
> Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
> Informationen der Mitglieder über die Aktivitäten des Vereins
> Bildung und Auflösung von Abteilungen
> Aufstellung und Verabschiedung des Haushaltsplans
> Verteilung der Finanzmittel und Überwachung der Ausgaben
> Verpflichtung und Entlassung von Übungsleitern/innen
> Pflege und Erhaltung des Vereinsvermögens (z. B. Jahnhütte)
> Bildung von Arbeitsgruppen und Fachausschüssen zur Bewältigung von Sonderaufgaben. In die Ausschüsse können Fachleute berufen werden, die jedoch
Vereinsmitglieder sein müssen. Sie haben im Turnrat Sitz und Stimme.

§ 14 Abteilungen

(1) Der Verein kann durch den Turnrat für bestimmte Sportarten oder sonstige von ihm verfolgte Zwecke Abteilungen bilden.

(2) Die Abteilungen schlagen ihren Leiter der Jahreshauptversammlung zur Bestätigung vor. Die Tätigkeit in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
Der Abteilungsleiter ist Mitglied des Turnrats.

(3) Für die Bewältigung der sportlichen Aufgaben können vom Turnrat in den Abteilungen Übungsleiter/innen eingesetzt werden. Die Höhe der Vergütung für die Tätigkeit
setzt der Turnrat fest. Übungsleiter/innen können in Ausnahmefällen vom Mitgliedsbeitrag befreit werden. Dies bedarf der Zustimmung des Turnrats und wird damit Bestandteil
des Übungsleitervertrages.

(4) Der/die Abteilungsleiter/in ist für die korrekte Einhaltung der Übungsleiterverträge mit den in der Abteilung beschäftigten Übungsleiter/innen verantwortlich und zeichnet
die Stundenabrechnungen vor der Weitergabe an die Kassenführung am Ende eines Quartals gegen. Nur ordnungsgemäß gegengezeichnete Abrechnungen können zur Auszahlung
gelangen.

(5) Die Verwaltungsrichtlinien der Abteilungen werden vom Turnrat beschlossen. Er teilt auch die finanziellen Mittel im Rahmen des allgemeinen Vereinshaushalts zu.
Der vom Turnrat beschlossene Etat ist für die Abteilungen verbindlich und darf nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Die Überschreitung bedarf der
Genehmigung durch den Turnrat.

(6) Die Abteilungen haben keine finanzielle Eigenständigkeit. Eigene Abteilungskonten und Sparbücher, bzw. Festgeldkonten sind nicht zulässig. Besteht in einer Abteilung
eine Barkasse, so muss sie zu festgelegten Terminen, zum Beispiel am Monatsende, Quartalsende mit dem Vereinskassenwart abgerechnet werden. Die Höhe dieser Kassenmittel
muss von Fall zu Fall festgelegt werden. Für diese Kassen haften zunächst die Verantwortlichen der Abteilungen (Bestand und Abrechnung), doch die generelle Haftung für das
Geschäftsgebaren des Vereins trägt nach § 26 BGB der Vorstand.

(7) Erhält die Abteilung Mittel von Dritten, z. B. von einem Förderverein oder von Sponsoren, so dürfen sie nur für Vereinszwecke verwendet werden.

(8) Bei der Auflösung einer Abteilung bleibt ihr Vermögen Eigentum des Vereins.

§ 15 Wahlordnung

(1) Wahlberechtigt und Wählbarkeit beginnen mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Wählbarkeit für den Vorstand beginnt mit der Vollendung des 21. Lebensjahres.

(2) Die Wahlen zum Vorstand sind grundsätzlich geheim durchzuführen, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt.

(3) Die einfache Stimmenmehrheit entscheidet über die Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.

(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins und bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen dem Saarländischen Turnerbund zu.

§ 17 Schlußbestimmungen

Über alle in der Satzung und in den einschlägigen Bestimmungen des BGB nicht vorgesehenen Fälle entscheidet der Turnrat.

Diese Satzung tritt mit dem 5. Oktober 2021 in Kraft

Der 1. Vorsitzende                                                 Die Vorstandsmitglieder

gez. Thomas Haumann